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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Kreisverband Ingolstadt e.V. findest du hier .

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Satzung DLRG KV Ingolstadt

I.      Name, Sitz, Geschäftsjahr

§   1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

II.      Zweck

§   2  Zweck

§   3  Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

III.     Mitgliedschaft

§   4  Mitgliedschaft

§   5  Ausübung der Rechte und Delegierte

§   6  Stimmrecht

§   7  Beendigung der Mitgliedschaft

§   8  Beitrag

 

IV.     Verhältnis zum DLRG LV Bayern e. V. und zum DLRG BV Oberbayern e. V.

§    9  Verhältnis zum DLRG LV Bayern e. V. und zum DLRG BV Oberbayern e. V.

 

V.     Jugend

§ 10 Jugend

 

VI.    Organe

 

1. Abschnitt: Kreisverbandsversammlung

§ 11 Aufgaben

§ 12 Zusammensetzung und Stimmberechtigung

§ 13 Einberufung

§ 14 Ladungsfrist und Tagungsleitung

§ 15 Antragsberechtigung

§ 16 Beschlussfähigkeit

§ 17 Beschlussfassung

§ 18 Abstimmung und Wahlen

§ 19 Protokoll

 

2. Abschnitt: Kreisverbandsvorstand

§ 20 Aufgaben

§ 21 Zusammensetzung

§ 22 Vertretungsbefugnis

§ 23 Amtszeit

§ 24 Geschäftsverteilung

§ 25 Ladungsfrist

§ 26 Anzuwendende Vorschriften

 

VII.   Schieds- und Ehrengericht

§ 27 Aufgaben

§ 28 Zuständiges Schieds- und Ehrengericht

§ 29 Ordentlicher Rechtsweg

 

VIII.  Kommissionen

§ 30 Kommissionen

 

IX.    Sonstige Bestimmungen

§ 31 Ordnungen und Richtlinien

§ 32 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und Material

§ 33 Ehrungen

§ 34 Geschäftsordnung

§ 35 Wirtschaftsordnung

§ 36 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

 

X.     Schlussbestimmungen

§ 37 Satzungsänderungen

§ 38 Auflösung

§ 39 Inkrafttreten

 

 

 

 

 

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)   Der Kreisverband Ingolstadt der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt (VR 200156) eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. und der in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragenen  Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft – Bezirksverband Oberbayern e.V.

Der DLRG-KV Ingolstadt e.V. kann bei Bedarf unselbständige Stützpunkte bilden. (2) Er führt die Bezeichnung:

 

„Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft - Kreisverband Ingolstadt e.V.“ (DLRG-KV Ingolstadt e.V.). (3) Sein Sitz ist Ingolstadt.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

II. Zweck

 

§ 2 Zweck

 

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG-KV Ingolstadt e.V.  ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und

Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere in der Stadt Ingolstadt. (2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a)    Frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes

Verhalten,

 

b)    Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, c)     Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d)    Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

 

e)     Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKatSG) und im Rahmen des Bayerischen Gesetzes über den Rettungsdienst (BayRDG).

 

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung

 

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

 

1              Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

 

2              Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

 

3              Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

 

4              Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

 

5              Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen innerhalb des eigenen Bereichs. (5) Die DLRG-Ingolstadt  e.V. kann ein eigenes Verbandsorgan herausgeben.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

(1) ¹Die DLRG-KV Ingolstadt .V. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. ²Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. ³Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) ¹Mittel der DLRG-KV Ingolstadt e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. ²Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG-KV Ingolstadt e.V.. ³Diese darf niemandem unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren. 4Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, bei Bedarf Leistungen als Aufwandsentschädigung i.S. des § 3 Nr. 26 a EStG zu beschließen.

 

 

III. Mitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) ¹Mitglieder der DLRG-KV Ingolstadt e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. ²Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG e.V. und der DLRG LV Bayern e.V.  an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

 

(2) Die Aufnahme neuer Mitgliedern erfolgt durch den DLRG-KV Ingolstadt e.V.. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist die

Satzung des DLRG-KV Ingolstadt e.V., hilfsweise des DLRG LV Bayern e.V. auszuhändigen.

 

§ 5 Ausübung der Rechte und Delegierte

 

(1) ¹Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten im DLRG-KV Ingolstadt e.V. aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seines DLRG-KV vertreten. ²Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

 

(2) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht im jeweils entsendenden DLRG-KV vorher neue Delegierte gewählt werden.

 

(3) ¹Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Überweisung/Bezahlung der Beiträge für die Mitglieder des abgelaufenen, bei Neumitgliedern für das laufende Kalenderjahr nachgewiesen ist. ²Daher können die Vertreter der DLRG-KV ihr Stimmrecht im Bezirksverbandstag und Bezirksverbandsrat nur ausüben, wenn der jeweilige DLRG-KV die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

 

§ 6 Stimmrecht

 

1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des

16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3In satzungsgemäße Organe der

DLRG können nur Mitglieder gewählt werden. 4Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die

Landesjugendordnung der DLRG LV Bayern.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 

(2) ¹Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem

DLRG-KV Ingolstadt e.V. zugegangen sein. ²Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

 

(3) ¹Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. ²Eine Streichung eines Mitgliedes bereits bei der Nichtzahlung eines Jahresbetrages kann ausnahmsweise erfolgen, wenn das Mitglied mindestens zweimal unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde und hierbei ausdrücklich auf die Tatsache der Streichung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung bis Ende des laufenden Kalenderjahres hingewiesen wurde. ³Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

 

(4) Den Ausschluss aus der DLRG regelt § 38 Abs. 5 Buchstabe d der Satzung der DLRG LV Bayern e.V..

 

(5) ¹Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich an den DLRG-KV Ingolstadt e.V. zurückzugeben. ²Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an den DLRG-KV Ingolstadt e.V. abzugeben. ³Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

 

§ 8 Beitrag

 

Die Mitglieder haben die von dem DLRG-KV Ingolstadt e.V.  festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden

Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten müssen.

 

 

 

 

 

 

IV. Verhältnis zum DLRG LV Bayern e.V.  und  zum DLRG BV Oberbayern e.V.

 

§ 9 Verhältnis zum DLRG LV Bayern e.V.  und zum DLRG BV Oberbayern e.V.

 

(1)   Die DLRG LV Bayern e.V. und der DLRG BV Oberbayern e.V. sind berechtigt, die Tätigkeit des KV Ingolstadt e.V. zu überwachen und jederzeit seine Arbeit zu überprüfen. Sie sind daher berechtigt, in alle Unterlagen des KV Einsicht zu nehmen und von den Vorstandsmitgliedern Auskünfte zu verlangen. Das LV-Präsidium und der BV-Vorstand sind berechtigt, Weisungen an den KV zu erteilen.

 

(2)   a) Zu allen KV – Versammlungen ist der BV Oberbayern e.V. fristgerecht einzuladen; von allen Tagungen ist dem BV Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.

 

b) Mitglieder des Präsidiums des LV Bayern und des BV-Vorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften des KV

teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

 

(3)   Fristgerecht sind durch den KV dem BV zuzuleiten:

 

a)    Technischer Bericht b)    Beitragsabrechnung

c)     Jahresabschluss nebst angeordneten Anlagen d)    Sämtliche fällige Zahlungen

e)    Bericht über Erledigungen von Auflagen aus Beschlüssen des BV und des LV Bayern

 

(4)   Dem KV ist, wenn er den Verpflichtungen aus Abs. 3 a) bis e) nicht, nur unvollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, die Ausübung des Stimmrechts in der BV-Tagung und im BV-Rat für die Dauer eines Jahres vom Fälligkeitstermin ab versagt.

 

(5)   Im DLRG – internen Geschäftsverkehr ist der Dienstweg einzuhalten.

 

 

 

V. Jugend

 

§ 10 Jugend

 

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

 

(2) ¹Die Bildung einer Jugendgruppe im  KV Ingolstadt e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. ²Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

 

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Landesjugendordnung, die von dem Landesjugendtag beschlossen wird, und der Zustimmung des LV – Rates bedarf.

 

(4) Der jeweilige KV – Jugendverband hat keine eigene Rechtsfähigkeit.

 

(5) Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Vorstandes des KV Ingolstadt e.V. (§ 21, Abs. 1 f).

 

 

 

 

 

 

VI. Organe

 

1. Abschnitt: Kreisverbandsversammlung

 

§ 11 Aufgaben

 

(1) Die Kreisverbandsversammlung / Ortsverbandsversammlung ist oberstes Organ des DLRG KV Ingolstadt e.V..

 

(2) ¹Die Kreisverbandsversammlung / Ortsverbandsversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit vor und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des KV  verbindlich für ihre Mitglieder. ²Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für:

 

a)    Wahl der Mitglieder des KV – Vorstandes (§ 21, Abs. 1 a bis e) und seiner Vertreter (§ 21, Abs. 2), b)    Wahl der zwei Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

c)     Entlastung des KV – Vorstandes,

 

d)    Festsetzung der Beiträge unter Beachtung des § 8

 

e)    Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses f)     Beschlussfassung über Anträge

g)    Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung h)    Satzungsänderungen

i)      Auflösung des KV Ingolstadt e.V.

 

§ 12 Zusammensetzung und Stimmberechtigung

 

(1) Die KV – Versammlung wird gebildet aus allen gem. § 6 stimmberechtigten Mitgliedern des DLRG KV Ingolstadt e.V.. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder ist unzulässig.

 

§ 13 Einberufung

 

(1) Die KV – Versammlung tritt jährlich auf Einladung des KV – Vorsitzenden zusammen.

 

(2) Eine außerordentliche KV – Versammlung ist einzuberufen, wenn dies der KV – Vorstand beschließt oder mindestens 10 %

der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 14 Ladungsfrist und Tagungsleitung

 

(1) Zur KV – Versammlung muss mindestens zwei Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen

Tagesordnung eingeladen werden. Einladung durch elektronische Medien ist zulässig.

 

(2) ¹Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die stimmberechtigten Mitglieder des KV eingehalten. Der Tag der

Absendung und der Tag des Versammlungsbeginns werden bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

 

(3) ¹Der Vorsitzende leitet die KV – Versammlung. ²Auf seinen Antrag oder im Verhinderungsfalle wählt der Vorstand aus seiner

Mitte einen Versammlungsleiter.

 

§ 15 Antragsberechtigung

 

(1) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder des KV Ingolstadt e.V..

 

(2) 1Anträge zur KV – Versammlung müssen schriftlich gestellt und bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung beim KV –

Vorsitzenden eingegangen sein (Ausnahme siehe § 37, Abs. 2, Satz 1   i. V. m. § 14, Abs. 1; § 38) ).

 

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

 

 

 

§ 16 Beschlussfähigkeit

 

Die KV – Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern darauf in der

Einladung zur KV – Versammlung ausdrücklich hingewiesen wird.

 

§ 17 Beschlussfassung

 

(1) ¹Beschlüsse der KV – Versammlung  werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ²Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für

Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

 

§ 18 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. (2) 1Die Wahlen erfolgen geheim. 2Wenn kein Mitglied des KV widerspricht, kann offen gewählt werden. 3Wiederwahl ist

zulässig. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

6Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 7Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

 

(3) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung

 

§ 19 Protokoll

 

(1) ¹Über die KV – Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von stimmberechtigten Mitgliedern des KV auf Verlangen eingesehen werden und ist anlässlich der KV – Versammlung auszulegen.

 

(2) ¹Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimmberechtigten  Mitgliedern schriftlich beim KV – Vorsitzenden geltend gemacht werden. ²Über einen Einspruch entscheidet die KV – Versammlung.

 

 

 

 

2. Abschnitt: Kreisverbandsvorstand

 

§ 20 Aufgaben

 

¹Der KV – Vorstand leitet den KV im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. ²Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der KV – Versammlung sowie der Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen des DLRG BV Oberbayern e.V. und des DLRG LV Bayern e.V..

 

§ 21 Zusammensetzung

 

(1) Den KV – Vorstand bilden

 

a)    Vorsitzender des KV,

 

b)    bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende des KV, c)     Schatzmeister,

d)    Technischer Leiter Ausbildung (TL A), e)    Technischer Leiter Einsatz (TL E),

f)     Vorsitzender der DLRG KV Jugend.

 

(2) Die Ämter zu Abs. 1 c) bis f) sollen Stellvertreter haben.

 

(3) Der Schatzmeister darf nicht zugleich Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des KV ein.

 

(4) Die KV – Versammlung entscheidet (mit Ausnahme von 1 a) bis c) ) jeweils welche Positionen besetzt und welche Stellvertreter zu wählen sind und ob weitere Vorstandspositionen (z.B. Vertreter für Öffentlichkeitsarbeit, Arzt, Justiziar oder Beiräte) gewählt werden.

 

 

 

(5) ¹Die Mitglieder des KV – Vorstandes haben eine Stimme. ²Im Verhinderungsfalle nimmt für das Amt Abs. 1 c) bis e) der

Stellvertreter, für das Amt Abs. 1 f) ein vom Jugendvorstand bestellter Stellvertreter Sitz und Stimmrecht wahr.

 

(6) Im Fall des Ausscheidens eines KV – Mitgliedes tritt der jeweilige Stellvertreter in dessen Rechte und Pflichten ein.

 

§ 22 Vertretungsbefugnis

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des KV und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. (2) Vereinsintern wird vereinbart, dass die Stellvertreter des KV nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des

Vorsitzenden des KV vertretungsberechtigt sind.

 

(3) Der KV – Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand des KV.

 

§ 23 Amtszeit

 

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des KV – Vorstandes beträgt drei Jahre.

 

(2) Sie beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.

 

§ 24 Geschäftsverteilung

 

Der KV – Vorstand legt zu Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen entsprechenden Geschäftsverteilungsplan.

 

§ 25 Ladungsfrist

 

¹Zu Sitzungen des KV – Vorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. ²§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 26 Anzuwendende Vorschriften

 

Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung, für Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche dagegen gelten die

Regelungen zur KV – Versammlung  entsprechend.

 

 

 

 

VII. Schieds- und Ehrengericht

 

§ 27 Aufgaben

 

(1) Schieds- und Ehrengerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und

Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

 

a)    Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen

Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte

Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

 

b)     Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

 

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Landesverbände oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. ²Sie können alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen zur Durchführung  anordnen.

 

(3) Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping- Bestimmungen des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG bzw. der International Life Saving Federation (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.

 

(4) ¹Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. ²Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

 

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende

Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

 

 

 

a)    Rüge oder Verwarnung,

 

b)     zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

 

c)     befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen, d)    befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,

e)    Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

 

f)     zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der

DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).

 

§ 28 Zuständiges Schieds- und Ehrengericht

 

Die Aufgaben des Schieds- und Ehrengerichts des DLRG KV Ingolstadt e.V. werden dem entsprechenden Gericht des Bezirks, hilfsweise des DLRG LV Bayerns e.V. übertragen.

 

§ 29 Ordentlicher Rechtsweg

 

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

 

 

 

 

VIII. Kommissionen

 

§ 30 Kommissionen

 

Zur Beratung können die in Abschnitt VI genannten beiden Organe für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben Kommissionen bilden.

 

 

 

 

IX. Sonstige Bestimmungen

 

§ 31 Ordnungen und Richtlinien

 

(1) Die von den Organen und Gremien der DLRG LV Bayern e.V. aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

 

(2) ¹Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. ²Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

 

§ 32 Gestaltungsordnung DLRG-Markenschutz und -Material

 

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Bild- und

Wortmarke werden im jeweils gültigen Handbuch „Corporate Design“ geregelt.

 

(2) Die Bildmarke, die Wortmarke, die Buchstabenfolge DLRG bei jeglicher Verwendung sowie die Abzeichen für die verschiedenen Stufen der Prüfungsordnung sind eingetragene Marken bzw. in sonstiger Weise geschütztes Recht der DLRG.

 

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

 

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, den Vorhaben des jeweils gültigen Handbuchs „Corporate Design“ entspricht und geeignet ist.

 

(5) Für die Beschaffung, Verwaltung und Vertrieb des Materials ist der Schatzmeister der jeweiligen Gliederung verantwortlich.

 

§ 33 Ehrungen

 

¹Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. ²Einzelheiten regeln die Ehrungsordnungen der DLRG und der DLRG LV Bayern.

 

 

 

§ 34 Geschäftsordnung

 

Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG, solange die DLRG LV Bayern keine eigene Geschäftsordnung erlässt.

 

§ 35 Wirtschaftsordnung

 

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch die jeweilige Wirtschaftsordnung der DLRG geregelt.

 

§ 36 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

 

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk; das zur Bekämpfung des Dopings das Anti-Dopings-Regelwerk der NADA (NADA-Code) und WADA mit zum Gegenstand hat. Das Regelwerk mit dem NADA-Code ist Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen.

 

 

 

X. Schlussbestimmungen

 

§ 37 Satzungsänderungen

 

(1) ¹Satzungsänderungen können nur von der KV – Versammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des DLRG LV Bayern e.V. ²Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. ³ § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) ¹Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur KV Versammlung bekannt gegeben werden ²Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. ³Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen und vorgelesen sein.

 

(3) Der KV – Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus

Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

 

§ 38 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des DLRG KV Ingolstadt e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens drei Wochen vorher einberufenen außerordentlichen KV – Versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) ¹Bei Auflösung des DLRG KV Ingolstadt fällt dessen Vermögen nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes an einen anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung, soweit möglich in das Vermögen der DLRG e.V. mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

²Entsprechendes gilt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.

 

 

§ 39 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist am 23. Juli 2007 beschlossen und am 5. Dezember 2007 geändert worden. Sie tritt mit der Eintragung in das

Vereinsregister Ingolstadt in Kraft.

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